Abschaltbare Lasten
Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung (ÜNB) haben nach § 13 Abs. 1 EnWG die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in ihren Regelzonen zu gewährleisten und sind hierfür nach § 13 Abs. 6 EnWG berechtigt Verträge mit Anbietern von abschaltbaren Lasten abzuschließen.
Die Verwendung abschaltbarer Lasten dient der unmittelbaren Stabilisierung der Systemfrequenz und wird im Falle einer Unterfrequenz von 49,7 Hz aktiviert. Eine Verwendung der abschaltbaren Lasten als Substitut für die automatisch oder manuell aktivierte Regelenergie, sowie im Rahmen des Redispatches ist nicht vorgesehen.
Die Aktivierung der abschaltbaren Lasten kann entweder automatisch durch ein Frequenzrelais erfolgen oder manuell durch eine Entscheidung des Übertragungsnetzbetreibers. Im Falle der automatischen Aktivierung ist eine Leistungserbringung innerhalb von einer Sekunde nach der Aktivierung zu gewährleisten. Eine manuelle Aktivierung erfolgt durch ein elektronisches Abrufsignal oder durch telefonische Anforderung. Die automatische Unterfrequenzabschaltung erfolgt als ergänzende Maßnahme zu den europäischen Frequenzzielen mit Regelreserve-Einsatz und vorgelagert dem unterfrequenzabhängigen Lastabwurf (UFLA) im Rahmen des zehn Stufen-Plans gemäß Systemschutzplan.
Die Angebotsvergütung in der Ausschreibung (Zuschlagspreis) erfolgt ausschließlich auf Basis eines Leistungspreises. Somit umfasst der Gebotspreis die Abgeltung der Vorhaltung und der geleisteten Arbeit. Zur Teilnahme an der Ausschreibung ist eine Präqualifikation als Anbieter von abschaltbaren Lasten erforderlich.