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automatic Frequency Restoration Reserve

Abrechnung der automatic Frequency Restoration Reserve

Regelleistungsmarkt (RLM)

Leistungsvergütung

Bei der aFRR erfolgt die Abrechnung der Leistungsvorhaltung anhand der bezuschlagten Leistung im Regelleistungsmarkt multipliziert mit dem mit dem entsprechenden Gebotspreis.

Nichtverfügbarkeiten

Erfüllt ein Anbieter seine Verpflichtungen aus dem RLM nicht oder nicht vollständig, kann diese zu einer mengen- und zeitanteiligen Kürzung seiner Leistungsvergütung der betroffenen Gebote führen. In der Abrechnung wird dies als separater Posten dargestellt.

Die Überprüfung der Verpflichtungen aus dem RLM, im RAM mindestens in Höhe des Zuschlags im RLM anzubieten, erfolgt dabei Regelzonen übergreifend. Dies ermöglicht dem Anbieter eine Optimierung seines Portfolios (z.B. bei Ausfall von technischen Einheiten) zwischen RLM und RAM. Vom ÜNB ermittelte Fehlmengen werden ebenfalls Regelzonen übergreifend auf die Gebote des Anbieters verteilt, beginnend mit den höchsten Leistungspreisen.

Im Wiederholungsfall kann der ÜNB die Anreizkomponente „Vorhaltung RLM“ abrechnen. Hierbei wird die nicht verfügbare Leistung mit dem Maximum aus dem mittleren Leistungspreis für die entsprechende Produktzeitscheibe und dem ID AEP plus Aufschlag multipliziert. Details können den Modalitäten entnommen werden.

Regelarbeitsmarkt (RAM)

Leistungsvergütung

Im RAM abgegebene Gebote erhalten keine Leistungsvergütung.

Arbeitsvergütung

Abgerechnet wird die aFRR-Erbringung entsprechend der Modellbeschreibung aFRR-Abrechnung. Es wird sekundenscharf ein Toleranzkanal um die Sollwert-Vorgabe des Leistungs-Frequenz-Regler an den Regelreserve-Anbieter gelegt. Eine Erbringung innerhalb des Toleranzbandes führt zu einer Vergütung mit dem Maximum aus Gebotspreis und gültigem Marginal Price der PICASSO-Plattform.

Die abgerechneten Mengen werden im Bilanzkreissaldo des Anbieters berücksichtigt und neutralisieren somit seine Erbringung in der Bilanzkreisabrechnung.

Die abrechnungsrelevanten Werte der aFRR werden am Folgewerktag im Rahmen der Tagesabstimmung dem Anbieter zur Verfügung gestellt.

Nichtverfügbarkeiten

Erfüllt der Anbieter seine Vorhalteverpflichtung nicht oder nicht vollständig, kann dies zu einer mengen- und zeitanteiligen Abrechnung der Anreizkomponente „Vorhaltung RAM“ führen. Hierbei wird die nicht verfügbare Leistung mit dem Maximum aus dem mittleren Leistungspreis für die entsprechende Produktzeitscheibe und dem ID AEP plus Aufschlag multipliziert. Details können den Modalitäten entnommen werden.

Gründe für die Verletzung der Vorhaltepflicht liegen grundsätzlich dann vor, wenn der ÜNB die bezuschlagte Leistung nicht abrufen kann oder nicht hätte abrufen können und dies durch den Anbieter zu vertreten ist. Dazu gehören unter anderem:

  • die Datenmeldung zeigt eine geringere Vorhaltung im Vergleich zur bezuschlagten Leistung
  • die Datenverbindung ist länger als 30s gestört
  • der Pool des Anbieters wurden aufgrund von Problemen beim Anbieter durch den ÜNB auf „inaktiv“ gesetzt
  • der Anbieter stellt nach Aufforderung des ÜNB keine ex-post Daten für eine Erbringungskontrolle zur Verfügung

Untererfüllung

Liegt die Erbringung unterhalb der Mindestanforderungen des Toleranzkanals, so stellt die entsprechende Differenz grundsätzlich eine Untererfüllung dar. Diese wird in der Anreizkomponente „Erbringung“ abgerechnet, sofern eine Untererfüllung in mehr als 5% der in einem gleitende 5-Minuten-Fenster liegenden Sekundenintervalle vorliegt.